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AKTUELLE MITTEILUNG:

Das Thüringer Forstamt Finsterbergen informiert

zu Maßnahmen und Regelungen bei Auslösung einer Waldbrandwarnstufe


Auszug aus dem Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

§ 12 Waldbrandschutz
(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald
1.  offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
2.  Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
3.  brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.

(4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht
1.  Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,
2.  Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und
3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 m beträgt.
Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.


Informationen zu den aktuellen Waldbrandwarnstufen
sind über die Internetseite www.thueringenforst.de, das staatliche Forstamt Finsterbergen (03623/3625-0) und die Revierleiter zu beziehen. Ab Waldbrandwarnstufe II werden die Rettungsleitstellen über die aktuelle Warnstufe und den Plan der Rufbereitschaft informiert. Gleichzeitig erfolgt eine Information an die Städte und Gemeinden (über VG) im Dienstbereich. Ab Waldbrandwarnstufe III werden zusätzlich auch die Waldbesitzer, Waldgaststätten und Campingplätze durch das staatliche Forstamt bzw. die Revierleiter informiert.

Waldbrandwarnstufe 0 – es besteht keine bzw. geringe Waldbrandgefahr
Auch hier gelten die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Ausnahmen sind auf Antrag und nach Genehmigung durch das Forstamt möglich und werden i. d. R. erteilt.


Waldbrandwarnstufe I – es besteht Waldbrandgefahr
Es gelten die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Es ist verstärkt auf deren Einhaltung zu achten. Ausnahmen werden nur noch im Einzelfall und unter Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen erteilt.

Waldbrandwarnstufe II – es besteht erhöhte Waldbrandgefahr
Es gelten die Festlegungen zu Waldbrandwarnstufe I. Im Forstamt wird eine ständige Rufbereitschaft eingerichtet (1 Bediensteter). Es werden generell keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.
Das Befahren von Waldgebieten außerhalb von forstbetrieblichen und jagdlichen Aufgaben ist weitestgehend einzuschränken.
Achtung: Auch bei Veranstaltungen außerhalb des Waldes  (Volksfeste, Feuerwerk etc.) können Belange des Waldbrandschutzes betroffen sein. Im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Forstamt nehmen.

Waldbrandwarnstufe III – es besteht stark erhöhte Waldbrandgefahr
Es gelten die Festlegungen zu Waldbrandwarnstufe II. Die ständige Rufbereitschaft im Forstamt wird auf 2 Bedienstete erhöht. Für alle Waldbesucher gilt ein Wegegebot. Das Befahren von Waldgebieten ist ausschließlich zur Erfüllung forstbetrieblicher und jagdlicher Aufgaben gestattet (auch keine Selbstwerber). Das Verbot zum Umgang mit Feuer gilt auch für den in § 12 (5) genannten Personenkreis.

Waldbrandwarnstufe IV – es besteht höchste Waldbrandgefahr
Es gelten die Festlegungen zu Wandbrandwarnstufe III. Es können Waldgebiete vollständig gesperrt werden.
Erforderlichenfalls ist ein Streifendienst einzurichten. Bei vollständiger Sperrung können zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzelner Waldgaststätten, Campingplätze etc. Festlegungen über eine befestigte, kontrollierbare Zuwegung/Zufahrt getroffen werden.

FDir. Dr. Horst Sproßmann
Forstamtsleiter